Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 17. Juni 2014 (Aktenzeichen VI ZR 281/13) entschieden, dass die Fahrradfahrerin, die bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall schwer am Kopf verletzt wurde, kein Mitverschulden trifft, obwohl sie keinen Fahrradhelm trug. Damit hob der Bundesgerichtshof die vielfach kritisierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 5. Juni 2013, Aktenzeichen 7 U 11/12) auf und gab der Schadensersatzklage der Fahrradfahrerin in vollem Umfange statt. Auch wir haben an dieser Stelle dieses Urteil kommentiert.
Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor. Zunächst einmal stellte der Bundesgerichtshof fest, dass für Radfahrer das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben ist. Allerdings kann, und das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch demjenigen ein Mitverschulden anzulasten sein kann, der nicht gegen Vorschriften verstößt und zwar dann, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Das ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn es zur Unfallzeit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein gab, nach dem das Tragen von Schutzhelmen zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. Denn nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen hätten im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm getragen.
Offen ließ der Bundesgerichtshof auch dieses Mal wieder, inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms zu einem Mitverschulden führen kann.
Die Entscheidungsbegründung liegt noch nicht vor. Sobald das der Fall ist, werden wir hierzu mehr veröffentlichen.