Was für alle Rechtsanwälte gilt

Rechtsanwälte sind nicht völlig frei in der Entscheidung, zu welchem Preis sie ihre Leistung anbieten wollen. Sie haben vielmehr einen Rahmen zu beachten, der gesetzlich festgelegt ist, nämlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG), das seit 1. Juli 2004 gilt. Davor galt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (kurz BRAGO).

Anwaltliche Tätigkeit

Das RVG bestimmt folgendes: Für die Vertretung in Gerichtsverfahren vor dem Amts- oder Landgericht oder dem Arbeitsgericht bestimmt sich die Höhe der anfallenden Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache, auch Streitwert genannt. Wird eine Forderung eingeklagt, so sind Höhe der Forderung und Streitwert identisch. Steht der Streitwert fest, so kann die Höhe einer Gebühr aus einer Gebührentabelle abgelesen werden. Wie viele Gebühren entstehen und ob eine Gebühr in voller Höhe oder nur in Höhe eines Bruchteils entsteht, bestimmt die Gebührenordnung danach, welche Art von Tätigkeit der Rechtsanwalt vorgenommen hat. Die tatsächliche Höhe der anfallenden Gebühr wird in Dezimalzahlen ausgedrückt.

Für die Prozessvertretung in erster Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe des 1,3fachen der vollen Gebühr. Dabei kommt es nicht darauf an, wie umfangreich die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist und welche Zeit er für diese Arbeit aufgewendet hat. Reicht ein Rechtsanwalt die Klageschrift ein und nimmt er anschließend zu der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen der Gegenseite Stellung, so entsteht die Verfahrensgebühr. In zweiter Instanz entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6. Eine weitere Gebühr entsteht erst, wenn ein Termin stattgefunden hat. Das ist die Terminsgebühr. Sie beträgt sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz 1,2. Findet eine Beweisaufnahme statt, dann entsteht keine zusätzliche Gebühr. Nur wenn eine Einigung erzielt wird, und sei es auch nur für einen Teil der Streitsachen, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0, in zweiter Instanz von 1,3. Wird die Einigung schon erzielt, bevor es zum gerichtlichen Rechtsstreit kommt, dann entsteht eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5.

Hat Sie der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich vertreten, etwa die Gegenseite vor Klageerhebung gemahnt, so entsteht dafür eine Geschäftsgebühr, deren Höhe der Rechtsanwalt in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 nach billigem Ermessen bestimmen darf. Wenn die außergerichtliche Tätigkeit nicht umfangreich oder nicht schwierig war, darf der Rechtsanwalt nicht mehr als 1,3 fordern. Die Geschäftsgebühr wird zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens angerechnet, maximal aber mit 0,75 der Geschäftsgebühr.

Will der Mandant nicht Klage erheben, sondern ein Mahnverfahren einleiten, so entstehen eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides von 1,0 und eine Verfahrensgebühr für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides von 0,5. Die Einleitung eines Mahnverfahrens empfiehlt sich also immer dann, wenn mit einem Widerspruch des Schuldners nicht gerechnet werden muss. Denn auch der Gerichtskostenvorschuss, der dann anfällt, ist erheblich niedriger als derjenige, der mit Klageerhebung eingezahlt werden muss.

Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Mandanten im gleichen Prozess, so entsteht jede Gebühr nur einmal. Allerdings entsteht eine zusätzliche Gebühr von 0,3 für jede zusätzliche Person.

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz seiner Telefon- und Portokosten. Soweit er die Kosten nicht im Einzelnen beziffert, kann der Rechtsanwalt auch pauschal einen Betrag von 20% der Gebühren oder maximal 20 Euro berechnen. Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er in Ihrem Auftrag etwa Gerichtsakten kopiert, darf der Rechtsanwalt daneben gesondert in Rechnung stellen.

Beratung

Die Vergütung, die dem Rechtsanwalt für eine Beratung oder für die Erstellung eines Gutachtens zusteht, ist seit dem 1. Juli 2006 der Höhe nach nicht mehr genau bestimmt. Die bisher geltenden Gebühren sind abgeschafft worden. Der Rechtsanwalt sollte daher eine Vergütungsvereinbarung mit seinen Mandanten abschließen. Tut er das nicht, bekommt er nur die übliche Vergütung. Wie hoch diese ist, muss letztlich das Gericht unter Hinzuziehung eines Gutachters entscheiden, wenn es Streit gibt. Ist der Mandant Verbraucher, also nimmt er die Beratung oder das Gutachten für sich privat in Anspruch, dann muss er eine Gebühr von maximal 250 Euro netto bezahlen, für ein erstes Beratungsgespräch maximal 190 Euro netto. In beiden Fällen kann der Rechtsanwalt zusätzlich den Ersatz seiner Auslagen und die Umsatzsteuer fordern.

Tätigkeit in Steuersachen

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Erfüllung Ihrer allgemeiner Steuerpflichten oder mit der Erfüllung Ihrer steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, muss der Rechtsanwalt nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) abrechnen. Ein Anwalt erhält also, wenn er als Steueranwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht für Sie tätig wird, und Ihre Einkommensteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung oder Körperschaftsteuererklärung erstellt, Ihren Jahresabschluss macht oder die Buchführung für Sie erledigt, die gleichen Gebühren wie ein Steuerberater. Auch die Gebühren für eine Selbstanzeige bestimmen sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung.

Das RVG gilt aber, wenn ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Steuerrecht im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren für Sie tätig wird, also insbesondere Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegt. Auch die Gebühren im Verfahren vor den Finanzgerichten richten sich nach dem RVG. Hier gilt die Besonderheit, dass bei dem Finanzgericht die Verfahrensgebühr 1,6 beträgt, wie ansonsten nur in Verfahren zweiter Instanz, und nicht nur 1,3. Grund dafür ist, dass es in Finanzgerichtsverfahren nur zwei Instanzen gibt.

In Gebührenangelegenheiten gibt es eine Vielzahl von Sonderfällen, die recht kompliziert sind. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt, wenn Sie seine Gebührenrechnung nicht verstehen. Er wird sie Ihnen erklären.