Abweichende Gebührenvereinbarung?

Im Falle Ihrer Vertretung vor Gericht müssen Rechtsanwälte mindestens die im RVG festgelegten Gebühren in Rechnung stellen. Sie dürfen keine Gebührenvereinbarung mit Ihnen treffen, mit der diese Gebühren unterschritten werden. Sie dürfen mit Ihnen allerdings höhere Gebühren vereinbaren. Das tun wir nicht.

Unser Stundenhonorar

Wir bieten Ihnen an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Das ist sinnvoll in Fällen, in denen der Gegenstandswert nicht einfach zu bestimmen ist, etwa wenn es um den Entwurf eines Vertrages geht, und dann, wenn es keine gesetzliche Gebühr gibt und wir mit Ihnen über die Höhe unseres Honorars eine Gebührenvereinbarung schließen müssen, also wenn Sie sich von uns beraten lassen wollen oder wenn wir für Sie ein Gutachten erstellen sollen. Unser Stundenhonorar beträgt 200 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer für jede Stunde.

Damit Sie schon zu Anfang die Kosten abschätzen können, die auf Sie zukommen, können wir mit Ihnen den Umfang unserer Tätigkeit festlegen und dafür ein Budget vereinbaren, das wir nur dann überschreiten, wenn wir das vorher mit Ihnen abgestimmt haben.

Erfolgshonorar?

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nur in engen Grenzen möglich und muss im Einzelfall vorher vereinbart werden.

In allen übrigen Fällen gelten die Gebührensätze des RVG nur, soweit nichts anderes vereinbart ist, d. h. jeder Rechtsanwalt kann mit seinen Mandanten vor Mandatsübernahme seine Vergütung innerhalb der bereits genannten Grenzen frei aushandeln. Lediglich wenn keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde, gilt automatisch das Gebührensystem des RVG, wie es oben erläutert wurde.

Die Erstberatung

Seit dem 1. Juli 2006 gibt es den Begriff „Erstberatung” nicht mehr. Vielmehr bestimmt das RVG nun, dass der Rechtsanwalt, wenn er mit Ihnen nichts anderes vereinbart hat und wenn Sie Verbraucher sind, für ein „erstes Beratungsgespräch” nur noch eine Gebühr von maximal 190 Euro netto erhält, also ohne Umsatzsteuer und ohne Auslagenersatz.