Einspruchsverfahren

Als Steueranwalt und Fachanwalt für Steuerrecht vertreten wir Sie im Einspruchsverfahren gegen das Finanzamt. Wir legen für Sie selbst Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Wir übernehmen aber auch Ihre Vertretung in einem bereits laufenden Einspruchsverfahren, wenn etwa Ihr Steuerberater Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt hat und sich die Sache als rechtlich kompliziert erweist.

Einspruch gegen Steuerbescheid

Zunächst prüfen wir, wenn Sie zu uns kommen, in welcher Lage sich der Streit mit dem Finanzamt befindet. Wenn Sie gerade einen Steuerbescheid erhalten haben, legen wir für Sie zur Wahrung der Einspruchsfrist Einspruch ein, wenn Sie das nicht bereits getan haben. Anschließend klären wir den Sachverhalt und prüfen die Erfolgsaussichten. Sind die Erfolgsaussichten positiv und entscheiden Sie sich daher, an dem Einspruch festzuhalten, begründen wir diesen gegenüber dem Finanzamt.

Aussetzung der Vollziehung

Da trotz eines Einspruchs die festgesetzten Steuern erst einmal an das Finanzamt gezahlt werden müssen, werden wir mit Ihnen gemeinsam überlegen, ob wir für Sie die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Diese bekommen Sie, wenn wir für Sie ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Steuerbescheides glaubhaft machen können, aber auch dann, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte für Sie bedeuten würde. Nur dann müssen Sie die vom Finanzamt geforderten Steuer erst einmal nicht bezahlen. Gewährt das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung nicht, können wir uns für Sie an das Finanzgericht wenden. Das Finanzgericht kann schon vor Klageerhebung, solange das Einspruchsverfahren bei dem Finanzamt noch läuft, Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Wenn das Risiko nicht klein ist, in dem Steuerstreit gegen das Finanzamt zu unterliegen, werden wir mit Ihnen überlegen, ob es nicht Sinn macht, die Steuer erst einmal zu entrichten. Denn sollte Ihrem Einspruch letztendlich kein Erfolg beschieden sein, so müssen Sie nicht nur die Steuer entrichten. Vielmehr wird das Finanzamt zusätzlich Aussetzungszinsen festsetzen, die mit 6 % im Jahr in einer anhaltenden Niedrigzinsphase sehr hoch sind. Im Falle Sie in dem Rechtsstreit mit dem Finanzamt obsiegen, hat im Gegenzug das Finanzamt den an Sie zu erstattenden Steuerbetrag zu verzinsen.

Einspruch gegen Schätzungsbescheide

Das Finanzamt kann die Steuer schätzen, wenn es der Auffassung ist, dass Sie eine Steuererklärung hätten abgeben müssen oder dass Sie bei der Aufklärung des Sachverhalts nicht ausreichend mitgewirkt haben. Wenn Sie einen Schätzungsbescheid erhalten, legen wir für Sie Einspruch ein und unterstützen Sie bei der Abgabe der Steuerklärung, falls diese tatsächlich nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Finanzamt nicht hätte (hinzu-)schätzen dürfen, etwa wenn es zu Unrecht Buchführungsmängel unterstellt. Möglicherweise hat das Finanzamt auch zu hohe Beträge geschätzt. Wir helfen Ihnen, dass die Schätzung unterbleibt oder möglichst niedrig ausfällt.

Vollstreckung, Stundung und Erlass

Können Sie die festgesetzte Steuer nicht zahlen, so ist Eile geboten, weil das Finanzamt oft recht schnell vollstreckt. Hier kann ein Stundungsantrag helfen, der aber gut begründet werden muss. Das Finanzamt wird eine detaillierte Darstellung fordern, damit es erkennen kann, ob mit ernstlichen Zahlungsschwierigkeiten zu rechnen ist oder ob gar eine Existenzgefährdung droht, wenn das Finanzamt die fällige Steuerschuld einzieht.

Einem Erlass der Steuern wird das Finanzamt nur in seltenen Ausnahmefällen zustimmen. Allerdings müssen Säumniszuschläge, die sich bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuern schnell anhäufen, jedenfalls zum Teil dann erlassen werden, soweit die Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel nicht erfüllen konnten, weil die Steuern infolge von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ohnehin nicht rechtzeitig gezahlt werden konnten. Hier stellen wir die notwendigen Anträge bei dem Finanzamt.

Einspruch gegen Haftungsbescheide

Sind die Steuer beim Steuerschuldner nicht zu holen, kann das Finanzamt auch Dritte in Anspruch nehmen, wenn diese für die Steuer haften. Klassischer Fall ist der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, der nicht dafür sorgte, dass die von der GmbH geschuldeten Steuern gezahlt wurden, soweit die GmbH dazu noch in der Lage war. Das Finanzamt kann zur Durchsetzung des Haftungsanspruches einen Haftungsbescheid erlassen, gegen den wir uns für Sie zur Wehr setzen.