Steuerstrafrecht

Als Fachanwalt für Steuerrecht stehen wir Ihnen auch dann zur Verfügung, sollte Strafverfolgung wegen eines Steuerdelikts drohen oder bereits eingetreten sein. Wir erheben für Sie eine Selbstanzeige und wir verteidigen Sie, wenn die Steuerfahndung bereits aktiv wurde und ein Ermittlungsverfahren wegen eines Steuerdelikts gegen Sie eingeleitet hat.

Selbstanzeige

Mit einer Selbstanzeige können Sie Straffreiheit oder Strafaufhebung erreichen, wenn Sie Steuern hinterzogen haben. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass noch keine zeitliche Sperre greift. Eine solche Sperrwirkung hat bereits die Anordnung einer Außenprüfung, also Betriebsprüfung, wenn sie Ihnen oder einem Vertreter, etwa Ihrem Steuerberater, bekannt gegeben wurde. Zu spät ist es für eine Selbstanzeige auch, wenn das Finanzamt Ihre Steuerhinterziehung entdeckt hat und wenn Sie wussten oder wenn Sie wissen mussten, dass Ihre Steuerhinterziehung bereits entdeckt war.

Ist es für eine Selbstanzeige noch nicht zu spät, müssen Sie zu allen strafrechtlich noch nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahrein vollem Umfang die fehlerhaften, unvollständigen oder unterlassenen Angaben gegenüber dem Finanzamt nachholen. Wenn Sie also etwa seit Jahren Kapitalanlagen im Ausland nicht versteuert haben, müssen Sie für eine wirksame Selbstanzeige dem Finanzamt sämtliche Kapitaleinkünfte der letzten zehn Kalenderjahre erklären.

Schließlich müssen Sie, damit die Ihre Selbstanzeige wirksam ist, innerhalb einer von dem Finanzamt bestimmten Frist, die hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen (6 % pro Jahr) nachzahlen. Übersteigen die hinterzogenen Steuern 25.000 €, so haben Sie zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern einen Strafzuschlag von 10 % der hinterzogenen Steuern zu zahlen. Haben Sie mehr als 100.000 € hinterzogen, beträgt der Strafzuschlag 15 % der hinterzogenen Steuern, bei mehr als 1 Mio. € hinterzogener Steuern müssen Sie zusätzlich 20 % Strafzuschlag zahlen. Auf Ihre Selbstanzeige wird das Finanzamt also die hinterzogenen Steuern, die Zinsen und den Strafzuschlag berechnen, Sie zur Zahlung auffordern und eine angemessene Zahlungsfrist setzen. Diese Frist müssen Sie unbedingt einhalten und innerhalb dieser Frist bezahlen. Tun Sie das nicht, ist die Selbstanzeige allein aus diesem Grunde unwirksam. Bevor Sie eine Selbstanzeige erstatten, muss also genau ausgerechnet werden, welche Zahlung auf Sie zukommt, damit Sie prüfen können, ob Sie die Summe auch fristgerecht bezahlen können.

Eilt die Selbstanzeige, weil Sie die Entdeckung fürchten, können Sie aber die Höhe der hinterzogenen Steuern noch nicht genau bestimmen, weil Ihnen hierzu noch Unterlagen fehlen, dann können Sie eine Selbstanzeige auch auf der Grundalge einer Schätzung abgeben. Sie müssen dann in einem zweiten Schritt die geschätzten Angaben konkretisieren können. Die Schätzung muss allerdings mit einer ausreichenden Sicherheitsmarge versehen werden. Denn war die Schätzung zu niedrig, so ist die gesamte Selbstanzeige unwirksam. Allerdings müssen Sie auch bei einer Selbstanzeige auf der Grundlage einer Schätzung bedenken, dass Sie die aus der Schätzung resultierenden Steuern innerhalb der dann von dem Finanzamt gesetzten Frist auch bezahlen können. Denn können Sie nicht zahlen, führt auch das zur Unwirksamkeit Ihrer Selbstanzeige.

Auch sonstige Folgen müssen Sie bei Selbstanzeigen bedenken, etwa die Gefahr einer Gewerbeuntersagung oder einsich anschließendes Disziplinarverfahren, wenn Sie Beamtin oder Beamter sind.

Tragen Sie sich mit dem Gedanken, eine Selbstanzeige zu erstatten, sollten Sie sich an uns als auf Steuerrecht spezialisierte Steueranwälte und Fachanwalt für Steuerrecht wenden. Wir sind in allen rechtlichen Fragen versiert und prüfen, ob Sie eine Selbstanzeige noch rechtzeitig abgeben können, und wir schätzen mit Ihnen die weiteren Folgen Ihrer Selbstanzeige ab, insbesondere welche weiteren Steuern für die zwar strafrechtlich, aber steuerrechtlich noch nicht verjährten Zeiträume auf Sie zukommen können, welche Hinterziehungszinsen und Strafzuschläge Sie zu zahlen haben.

Und wir geben in Ihrem Namen die Selbstanzeige bei dem Finanzamt ab. Wir prüfen für Sie die anschließend ergehenden Steuerbescheide. Auch gegenüber dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen vertreten wir Sie. Denn dieses leitet nach einer Selbstanzeige regelmäßig ein Steuerstrafverfahren ein, stellt dieses aber bei einer wirksamen Selbstanzeige wieder ein.

Steuerfahndung

Auch fernab aller Steuer-CDs sind die Finanzämter schnell mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung bei der Hand und leiten Steuerstrafverfahren ein etwa dann, wenn sie im Rahmen einer Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten feststellen. Wird Ihnen der Vorwurf der Steuerhinterziehung gemacht und hat die Steuerfahndung begonnen, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten, sollten Sie anwaltliche Hilfe durch einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalt in Anspruch nehmen. Hier helfen wir als Steueranwalt und Fachanwalt für Steuerrecht weiter.

Denn ohne anwaltliche Hilfe besteht die Gefahr, dass Sie sich unnötig selbst belasten, wozu Sie nicht verpflichtet sind. Denn als Beschuldigter in einem Strafverfahren dürfen Sie schweigen. Das gilt auch im Steuerstrafverfahren. Allerdings gilt das nicht im Besteuerungsverfahren. Dort müssen Sie weiterhin bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken. Tun Sie das nicht, kann das Finanzamt schätzen. Diesen Spagat sollten Sie nicht alleine üben. Vielmehr sollten Sie Ihre Steuerstrafverteidigung einem Steueranwalt und Fachanwalt für Steuerrecht überlassen.

Im Übrigen ist nicht jede falsche Angabe gegenüber dem Finanzamt Steuerhinterziehung. Nur wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben, können Sie Steuerhinterzieher sein. Den Vorsatz muss das Finanzamt Ihnen nachweisen. Wird Ihnen Leichtfertigkeit, also grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, so haben Sie sich nicht strafbar gemacht. Dann liegt allenfalls eine Ordnungswidrigkeit in Form einer leichtfertigen Steuerverkürzung vor, die nur mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Kann Ihnen nur einfaches fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden, droht Ihnen auch kein Bußgeld. Durch unbedachte Angaben können Sie schnell und unnötig den Verdacht der Steuerfahndung gegen sich erhärten. Sie sollten daher erst einmal keine Angaben machen, sondern den Rat eines Steueranwalts einholen und diesen mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Hier helfen wir als auf Steuerrecht spezialisierte Anwälte und Fachanwalt für Steuerrecht weiter.