Abzugsfähigkeit der Aufwendung und Kosten für häusliches Arbeitszimmer
Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden.
Arbeitsecken und Durchgangszimmer sind nicht abzugsfähig. Dagegen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
Die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Kosten für dessen Ausstattung können steuerlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
- bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht zur Verfügung steht, oder
- in voller Höhe, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Das regelt § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz. Bei der Frage, ob bei einer gemischten Nutzung von Zimmern, wenn also das Arbeitszimmer zum Teil beruflich, zum Teil aber auch privat genutzt wird, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer anteilig abgesetzt werden dürfen, war die Rechtsprechung bislang uneinheitlich. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat sich nun in seinem am 18. Januar 2016 veröffentlichten Beschluss vom 27. Juli 2015, GrS 1/14, gegen eine Aufteilung entschieden (siehe auch Pressemitteilung des BFH). Das hat er zum einen mit dem Wortlaut des Gesetzes begründet, das ausdrücklich von Arbeitszimmer spricht. Zum anderen bezwecke das Gesetz eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen, der Steuer unterworfenen Bereichs vom privaten Bereich des Steuerpflichtigen. Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten sollen unterbunden werden und der Verwaltungsvollzug erleichtert werden. Die von dem Steuerpflichtigen vorgenommene Aufteilung von beruflicher und privater Nutzung eines Zimmers sei dagegen objektiv nicht nachprüfbar.
Mit dem Aufteilungsverbot von gemischt genutzten Räumen verbietet der Große Senat allerdings asudrücklich auch die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Arbeitsecken oder für Durchgangszimmer. Hiergegen gibt es allerdings gewichtige Gegenargumente. Anders als bei einer gemischten Nutzung eines Zimmers lässt sich eine ausschließlich beruflich nutzbare Arbeitsecke sehr wohl von dem übrigen Teil eines Zimmers, das privat genutzt wird, abtrennen. Das gleiche gilt auch für ein Durchgangszimmer, wenn dieses ansonsten ausschließlich als Arbeitszimmer eingerichtet ist. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen beruflichem und privatem Anteil dürfte es daher, anders als der Große Senat meint, nicht geben.
Auch die Tatsache, dass es der Finanzverwaltung wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) weitgehend verwehrt ist, die tatsächliche Nutzung eines Arbeitszimmers zu überprüfen, rechtfertigt es meiner Meinung nach ebenfalls nicht, den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer zu versagen. Denn ganz gleich ob es sich um ein abgeschlossenes Arbeitszimmer handelt oder nicht, lässt sich die private Mitbenutzung nur schwer überprüfen.
Gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs habe ich im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken. Denn sowohl die Nutzung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers als auch die Nutzung einer Arbeitsecke verursachen berufliche oder betriebliche Aufwendungen, die abzugsfähig sein müssten, weil nach dem Einkommensteuergesetz nur die Einkünfte besteuert werden dürfen, bei denen die beruflichen oder betrieblichen Aufwendungen bereits abgezogen wurden (objektives Nettoprinzip). Wenn die Kosten eines Arbeitszimmers nun steuerlich geltend gemacht werden dürfen, die Kosten einer Arbeitsecke jedoch nicht, stellt das meines Erachtens eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.
Denn der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Grundgesetz) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Steuerrecht heißt das, dass Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern sind, während die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein muss.
Dieser Gleichheitssatz ist meines Erachtens verletzt. Denn der Eigentümer oder Mieter einer großen Wohnung kann sich ohne weiteres ein ganzes Zimmer als Arbeitszimmer einrichten, während der weniger bemittelte Steuerpflichtige, dem nur eine kleine Wohnung zur Verfügung steht, kein eigenes Zimmer als Arbeitszimmer einrichten kann, weil ihm sonst kein ausreichender privater Wohnraum mehr zur Verfügung steht. Die Ungleichbehandlung wird insoweit verschärft, als der Große Senat keine ausschließlich private Nutzung des Arbeitszimmers fordert, sondern nur eine nahezu ausschließliche. Ein geringer privater Nutzungsanteil soll daher auch bei einem großen Arbeitszimmer, das hohe Kosten verursacht, nicht schädlich sein, während der Steuerpflichtige, der eine kleine und klar abgegrenzte Arbeitsecke benötigt, auch die klar abgrenzbaren anteiligen Aufwendungen und Kosten nicht absetzen darf. Dabei dürfte ihn die Arbeitsecke in der privaten Nutzung der restlichen Wohnung aufgrund der geringen Größe der Wohnung wesentlich mehr einschränken als das große Arbeitszimmer den Steuerpflichtigen, der sich einer auch im Übrigen noch sehr großen Wohnung glücklich schätzen darf.
Will man auch in Zukunft die Aufwendungen für eine Arbeitsecke oder für ein als Arbeitszimmer genutztes Durchgangszimmer geltend machen, muss man nun leider selbst den Rechtsweg bis hin zum Bundesverfassungsgericht beschreiten – mit ungewissem Ausgang. Es sein denn, der Gesetzgeber hat ein Einsehen und ändert das Einkommensteuergesetz insoweit.
Als Fachanwalt für Steuerrecht in Berlin-Friedenau berate ich Sie gerne, wenn Sie Aufwendungen für Ihr Arbeitszimmer geltend machen möchten und erstelle auch gerne Ihre Einkommensteuererklärung oder Ihren Jahresabschluss. Weitere Informationen zur Steuerberatung erhalten Sie hier.