Höhere Verzugszinsen und kürzere Zahlungsfristen in Sicht

Befinden sich Ihre Kunden in Zahlungsverzug, dann werden Sie schnell ein Inkassobüro oder besser noch einen auf Inkasso spezialisierten Rechtsanwalt mit dem Forderungseinzug beauftragen. Sind Ihre Kunden aber andere, zumeist größere Unternehmen oder gar die öffentliche Hand, dann scheuen Sie verständlicherweise vor dem schnellen Inkasso zurück. Denn Sie müssen fürchten, Folgeaufträge zu verlieren. Manchmal haben ihre Geschäftspartner durch vertragliche Vereinbarung, etwa ihre Einkaufsbedingungen, sich so lange Zahlungsfristen ausbedungen, dass an schnelles Inkasso erst gar nicht zu denken ist.

Die EU hat hier vor ein paar Jahren mit der so bezeichneten Zweiten Zahlungsverzugsrichtlinie* reagiert, mit der auf die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen oder mit der öffentlichen Hand noch einmal verstärkt eingewirkt werden soll. Europäische Richtlinien sind kein direkt geltendes Recht, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland hat man die Umsetzungsfrist versäumt. Anfang Mai 2014 wurde nun einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht.

Verzugszinsen steigen gegenüber Nichtverbrauchern auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszins

Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, dass Sie gegenüber Ihren Kunden, die nicht Verbraucher sind, in Zukunft für Ihre Entgeltforderungen Verzugszinsen in Höhe 9 anstatt von bislang 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen können. Dies liegt um einen Prozentpunkt über dem Mindestsatz der Richtlinie der von 7 auf 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gestiegen ist. Die vorgesehene Steigerung bietet angesichts des derzeit negativen Basiszinssatzes nur einen schmalen Anreiz für eine schnellere Bezahlung. Denn der Kredit, den sich Ihr Gläubiger auf Kosten verschafft, ist regelmäßig billiger als der Überziehungskredit seiner Bank. Nehmen Sie allerdings selbst einen teureren Kredit in Anspruch, können Sie selbstverständlich weiterhin den dadurch entstandenen Schaden als Verzugsschaden geltend machen, müssen diesen allerdings durch eine Bankbescheinigung gegebenenfalls nachweisen.

Schadenspauschale von 40 Euro

Außerdem können Sie im Geschäftsverkehr, also gegenüber Ihren Kunden, die nicht Verbraucher sind, eine Schadenspauschale verlangen und zwar auch dann, wenn diese nur mit einer Abschlagszahlung oder nur mit einer geschuldeten Rate in Verzug geraten sind. Allerdings wird die Pauschale auf Ihre sonstigen Rechtsverfolgungskosten angerechnet. Beauftragen Sie also mit der Forderungsbeitreibung einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen, dann dürfen Sie neben der Erstattung der Inkassokosten und der Anwaltskosten nicht zusätzlich 40 Euro verlangen. Ich halte diese Begrenzung allerdings nicht für richtig, weil Artikel 6 Absatz 3 der Zweiten Zahlungsrichtlinie zusätzlich zu dem Pauschalbetrag von 40 Euro einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben soll. Die 40 Euro sollen vielmehr die eigenen Verwaltungs- und internen Rechtsverfolgungskosten abdecken.

Verbot von überlangen Zahlungsfristen

Mit der Richtlinie sollen aber vor allem Zahlungshöchstfristen eingeführt werden. Dazu muss gibt es zwei unterschiedliche Regelungen je nachdem, ob die Zahlungsfristen in einem individuell ausgehandelten Vertrag enthalten sind oder in einem Vertrag, bei dem es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Individualvereinbarung

Für Regelungen in einer so genannten Individualvereinbarung gilt in Zukunft ein Verbot von überlangen Zahlungsfristen, das mit einem neuen § 271a in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt werden soll, wobei die Höchstfristen nicht für Abschlags- oder Ratenzahlungen gelten.

Die ausdrückliche Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ist in Zukunft nur noch dann wirksam, wenn sie für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Das wäre etwa nur dann nicht der Fall wäre, wenn dieser aus freien Stücken seinem Schuldner einen Kredit einräumen möchte.

Noch strengere Zahlungshöchstfristen gibt es, wenn der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber ist, wobei auch die Unternehmen gehören, die sich in Staatshand befinden. Dann ist eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nur dann zulässig, wenn sie auf Grund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist. Eine Frist, die 60 Tage überschreitet, ist in jedem Falle unwirksam.

Der Beginn der Zahlungsfrist wird in allen Fällen ab dem Erhalt der Gegenleistung gerechnet, es sei denn die Rechnung oder eine gleichwertige Zahlungsaufstellung geht erst nach Erhalt der Gegenleistung zu. Allerdings muss der Schuldner diesen späteren Zeitpunkt im Streitfall nachweisen.

Kommt es für die Fälligkeit der Entgeltforderung auf eine Überprüfung oder die Abnahme der Gegenleistung an, dann darf eine vertraglich vereinbarte Überprüfungs- oder Abnahmefrist 30 Tage nicht überschreiten, es sei denn sie ist für den Gläubiger nicht grob unbillig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für AGBs, also Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird erstmals für Verträge zwischen Unternehmern oder mit der öffentlichen Hand ein ausdrückliches Klauselverbot eingeführt, was es im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bislang nur für Verbraucherverträge gab. Hier wird das bisherige System durchbrochen. Verboten sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig unangemessen lange Fristen, wobei im Zweifel anzunehmen ist, dass Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unangemessen lang sind.

Ist eine vertragliche geregelte Zahlungs- oder Überprüfungs- oder Abnahmefrist unwirksam, dann ist die Entgeltforderung sofort fällig. Wenn Sie den Streit mit Ihrem Auftraggeber nicht scheuen, können Sie also ohne die unwirksam Frist abzuwarten, sofort mit dem Inkasso und dem Einzug ihrer Forderung beginnen.

Unterlassungsklage

Wenn Sie dagegen fürchten, in Zukunft Aufträge zu verlieren, können Sie auch einem Wirtschaftsverband oder der Kammer, der sie angehören, einen Tipp geben und diese bitten, gegen unzulässig Klauseln ihrer Vertragspartner vorzugehen. Kammern und Verbände haben in Zukunft das Recht, Verwender unzulässiger Vertragsklauseln auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Wenn Sie selbst AGBs vorhalten, sollten Sie diese daher ebenfalls auf unzulässige Klauseln überprüfen und sie den neuen Gesetzesbedingungen anpassen, sobald diese in Kraft getreten sind.

Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen der Gesetzentwurf noch erfährt**. Als auf Inkasso spezialisierte Rechtsanwälte beraten wir Sie gerne. Wir sind Ihnen bei der Einrichtung eines effizienten Forderungsmanagements behilflich und kümmern uns um Ihr außergerichtliches und gerichtliches Inkasso. Und wir überprüfen nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften gerne auch Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und formulieren diese insoweit neu. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

 

* Die Zweite Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist im ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1 veröffentlich und ersetzt die Zahlungsverzugsrichtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 (ABl. L 200 vom 08.08.2000, S. 35).

**Das Gesetz ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten. Mehr dazu finden Sie hier.