Das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist am 29. Juli 2014 in Kraft getreten. Damit hat der deutsche Gesetzgeber verspätetet die so genannten Zweite Zahlungsverzugsrichtlinie der EU umgesetzt. Die Gesetzesänderung bringt hauptsächlich zwei Neuerungen mit sich: Zum einen steigt damit der gesetzliche Verzugszins im Geschäftsverkehr zwischen Nichtverbrauchern von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zum anderen wurden Zahlungshöchstfristen eingeführt, um die oftmals überlangen Zahlungsfristen einzudämmen, die sich oftmals große Unternehmen, vor allem aber auch die öffentliche Hand herausnehmen und damit vor allem kleinen und mittleren Unternehmen schaden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, über den Sie an dieser Stelle weitere Informationen finden, ist ohne größere Änderungen durch den Bundestag angenommen worden. Lediglich die Übergangsfrist für die Anpassung von Dauerschuldverhältnissen an die neuen Regelungen wurde um ein Jahr bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Das Gesetz gilt somit für Dauerschuldverhältnisse erst dann, soweit die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2016 erbracht wurde. Für alle anderen Schuldverhältnisse dann, wenn sie nach dem 28. Juli 2014 entstanden sind. Es ist also höchste Zeit, dass Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an das neue Gesetz anpassen. Ansonsten laufen Sie insbesondere Gefahr, dass Ihre Zahlungsfristen unwirksam sind.
Nicht geändert wurde übrigens die Anrechnung der Schadenspauschale von 40 € auf die Rechtsverfolgungskosten, obwohl die Richtlinie eine derartige Anrechnung verbietet.